Nachhaltigkeit und Transparenz

Nachhaltigkeit. Verständlich eingeordnet.

Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung zu einschlägigen Finanzprodukten.

Nachhaltigkeitsrisiken – worum geht es?

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), deren Eintritt sich negativ auf den Wert einer Investition auswirken kann. Beispiele sind Extremwetterereignisse, Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte und Korruption.

1. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (in Anlehnung an Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088)

Soweit wir zu Versicherungsanlageprodukten beraten, nutzen wir im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Produkten die hierzu veröffentlichten Informationen der jeweiligen Anbieter. Wir berücksichtigen die uns zugänglichen Angaben dazu, ob und wie die Versicherer Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Investitionsentscheidungen einbeziehen. Anbieter, die erkennbar keine entsprechende Strategie veröffentlichen, können in der Produktauswahl gesondert eingeordnet oder nicht berücksichtigt werden. Die Auswahl berücksichtigt stets auch die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der Kundinnen und Kunden.

2. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (in Anlehnung an Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2088)

Bei Beratungen zu einschlägigen Versicherungsanlageprodukten berücksichtigen wir im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der jeweils ermittelten Kundenpräferenzen Informationen der Produktanbieter über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI). Hierzu zählen beispielsweise Umwelt- und Sozialbelange, Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Angaben und Strategien der Versicherer bilden die Grundlage der Einordnung. Eine eigene Nachhaltigkeitsklassifizierung oder vertiefte unabhängige Überprüfung der zugrundeliegenden Investments und Anbieterangaben führen wir mangels eigener entsprechender Daten- und Prüfmethoden nicht durch. Nähere produktspezifische Informationen finden Sie in den Unterlagen des jeweiligen Anbieters.

3. Vergütungspolitik (in Anlehnung an Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/2088)

Die Vergütung unserer Vermittlungstätigkeit knüpft nicht gesondert an Nachhaltigkeitsrisiken oder die Nachhaltigkeitsklassifizierung eines Produkts an. Die konkrete Vergütung kann sich abhängig von Versicherer, Produkt und Vertragsgestaltung unterscheiden. Nachhaltigkeitsmerkmale sind für sich genommen kein Vergütungskriterium.

Einordnung der Offenlegungsregeln

Diese Informationen betreffen die Beratung zu einschlägigen Versicherungsanlageprodukten, nicht schon die Vermittlung eines Immobiliendarlehens. Die Verordnung (EU) 2019/2088 sieht in Artikel 17 für bestimmte Finanzberater mit weniger als drei Beschäftigten Ausnahmen von ihren Offenlegungspflichten vor. Unabhängig davon wollen wir den Umgang mit Nachhaltigkeitsinformationen transparent erläutern. Davon unberührt bleiben etwaige Anforderungen an die Beratung und Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen nach einschlägigen nationalen Regelungen.